SG Leipzig - Urteil vom 09.05.2006
S 3 R 1231/05
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1 § 118 Abs. 3 S. 2 § 118 Abs. 3 S. 3 § 118 Abs. 4 S. 2 § 118 Abs. 4 S. 4 ; SGB6uaÄndG Art. 1 Nr. 20 ;

Entreicherungseinwand bei nach dem Tod des Berechtigten überwiesener Rente

SG Leipzig, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen S 3 R 1231/05

DRsp Nr. 2007/20844

Entreicherungseinwand bei nach dem Tod des Berechtigten überwiesener Rente

1. Der Entreicherungseinwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI kann nur bei Wirksamkeit der das Kontoguthaben schmälernden Verfügungen geltend gemacht werden. Das ist dann der Fall, wenn nach dem Tod der Versicherten mittels PIN und Bankkarte Abhebungen von einem Bankkonto vorgenommen wurden und sich andere Ursachen für den Missbrauch als ein grob fahrlässiger Umgang der Versicherten mit der PIN nicht aufdrängen. 2. Der Entreicherungseinwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI entfällt nicht, wenn das Geldinstitut die Person des Empfängers oder Verfügenden nicht kennt und auch nicht ermitteln kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1 § 118 Abs. 3 S. 2 § 118 Abs. 3 S. 3 § 118 Abs. 4 S. 2 § 118 Abs. 4 S. 4 ; SGB6uaÄndG Art. 1 Nr. 20 ;