Die Beklagte hat im Jahre 1975 auf verschiedenen von ihr betriebenen Baustellen Arbeitskräfte eingesetzt und vor allem mit Reinigungsarbeiten beschäftigt. Die Arbeiter sind von der Klägerin zur Verfügung gestellt und auch entlohnt worden. Die darüber zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bestätigte die Klägerin mit einem von ihr stammenden Vordruck, in dem die jeweilige Abmachung als "Werkvertrag" bezeichnet ist. Aus der Geschäftsverbindung der Parteien sind 30 Rechnungen offen, mit denen die Klägerin der Beklagten für überlassene Arbeitskräfte in der Zeit vom 14. Juli bis 11. November 1975 insgesamt 33.358,29 DM berechnet hat.
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