BAG - Urteil vom 10.08.2000
6 AZR 133/99
Normen:
Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen der zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) §§ 3, 5 Abs. 2; Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (ETV) §§ 2, 3; Tarifvertrag über die Ersteingruppierung der zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ErsteingruppierungsTV) §§ 2, 3;
Fundstellen:
BB 2001, 996
NZA 2001, 905
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 23.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4806/95
II. Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26. Januar 1999 - 4 (5) Sa 310/96 ,

Entgeltsicherung - Persönliche Zulage

BAG, Urteil vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 6 AZR 133/99

DRsp Nr. 2001/9041

Entgeltsicherung - Persönliche Zulage

»1. Nach § 3 Abs. 1 ÜTV hat ein von der Deutschen Reichsbahn auf die DB AG übergeleiteter Arbeitnehmer, dessen Monatstabellenentgelt gemäß Anlage 1 zum ETV nach der Überleitung am 1. Januar 1994 geringer ist als die Vergütung nach dem AnTV-DR am 31. Dezember 1993, Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage (PZÜ) in Höhe des Unterschiedsbetrags. 2. Für die Berechnung der PZÜ ist das dem Arbeitnehmer am 1. Januar 1994 zustehende Monatstabellenentgelt nach der für ihn zutreffenden Entgeltgruppe der Anlage 1 zum ETV maßgebend. Erfolgte die Ersteingruppierung des Arbeitnehmers irrtümlich in eine zu niedrige Entgeltgruppe und wird dieser Fehler nachträglich korrigiert, ist die PZÜ unter Zugrundelegung der zutreffenden Entgeltgruppe rückwirkend neu zu berechnen. Ein gebremster Abbau der PZÜ nach § 5 Abs. 2 ÜTV findet in diesem Fall nicht statt.«

Normenkette:

Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen der zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) §§ 3, 5 Abs. 2; Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (ETV) §§ 2, 3; Tarifvertrag über die Ersteingruppierung der zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ErsteingruppierungsTV) §§ 2, 3;

Tatbestand: