BAG - Urteil vom 24.02.2000
6 AZR 550/98
Normen:
Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) § 7; Tarifvertrag über die Zahlung von Entgelt für die Monate Januar bis September 1994 (EZTV 1994) §§ 4, 5; Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) § 13; Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (AnTV) § 16; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - BAT-O-O (vom 10. Dezember 1990) § 29 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn
BB 2000, 1632
NZA 2001, 674
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 05.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 3640/96
LAG Nürnberg, vom 10.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 152/97

Entgeltsicherung - Kinderbezogene persönliche Zulage

BAG, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 6 AZR 550/98

DRsp Nr. 2000/8471

Entgeltsicherung - Kinderbezogene persönliche Zulage

»1. Nach § 7 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) erhält ein auf die DB AG übergeleiteter Arbeiter die kinderbezogene persönliche Zulage (PZÜ-K) entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993. 2. Ist der Ehegatte des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst beschäftigt und stünde ihm der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags oder der Sozialzuschlag zu, besteht nach Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV kein Anspruch auf die PZÜ-K. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 1993 nach § 13 LTV iVm. § 16 AnTV den Sozialzuschlag erhalten hat und ihm dieser nach § 4 des Tarifvertrags über die Zahlung von Entgelt für die Monate Januar bis September 1994 (EZTV 1994) vorübergehend bis zum 30. September 1994 weitergewährt wurde. 3. Das Ausscheiden des Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst nach dem 31. Dezember 1993 bewirkt nicht, daß zugunsten des Arbeitnehmers der Anspruch auf die PZÜ-K entsteht (Fortführung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 1. Oktober 1998 - 6 AZR 119/97 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 16 = EzA TVG § 4 Deutsche Bahn Nr. 1)«

Normenkette: