BAG - Urteil vom 24.02.2000
6 AZR 660/98
Normen:
Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) § 7; Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (AnTV) § 16; BeschFG § 2 Abs. 1 ; EWGV Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn
BB 2000, 1528
NZA 2001, 733
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 06.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2353/96
LAG Hamm, vom 03.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1458/97

Entgeltsicherung - Kinderbezogene persönliche Zulage

BAG, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 6 AZR 660/98

DRsp Nr. 2000/8469

Entgeltsicherung - Kinderbezogene persönliche Zulage

»Die kinderbezogene persönliche Zulage (PZÜ-K), die ein auf die DB AG übergeleiteter Angestellter nach § 7 des Tarifvertrags über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) erhält, verringert sich nach Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV um den Betrag, um den der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags des im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten des Angestellten aufgrund einer Tariflohnerhöhung steigt.«

Normenkette:

Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) § 7; Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (AnTV) § 16; BeschFG § 2 Abs. 1 ; EWGV Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten für die Zeit ab Mai 1995 über die Höhe der kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K), die dem Kläger nach dem Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) zusteht.

Der Kläger ist seit 1971 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundesbahn, als Personalsachbearbeiter beschäftigt. Seine Ehefrau arbeitet als teilzeitbeschäftigte Angestellte bei der Stadt R.