Die Parteien streiten für die Zeit ab Mai 1995 über die Höhe der kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K), die dem Kläger nach dem Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) zusteht.
Der Kläger ist seit 1971 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundesbahn, als Personalsachbearbeiter beschäftigt. Seine Ehefrau arbeitet als teilzeitbeschäftigte Angestellte bei der Stadt R.
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