LSG Sachsen - Urteil vom 21.03.2014
1 KR 222/09
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 90/08

Entgeltgeringfügige BeschäftigungEntrichtung pauschaler Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie UmlagenKriterien für die Abgrenzung zwischen Entgeltgeringfügigkeit und ZeitgeringfügigkeitMerkmal der Regelmäßigkeit einer Beschäftigung

LSG Sachsen, Urteil vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 1 KR 222/09

DRsp Nr. 2014/7048

Entgeltgeringfügige Beschäftigung Entrichtung pauschaler Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen Kriterien für die Abgrenzung zwischen Entgeltgeringfügigkeit und Zeitgeringfügigkeit Merkmal der Regelmäßigkeit einer Beschäftigung

1. Für geringfügig Beschäftigte muss der Arbeitgeber in geringem Umfang Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entrichten. 2. Ob Entgeltgeringfügigkeit oder Zeitgeringfügigkeit vorliegt, richtet sich danach, ob eine Beschäftigung regelmäßig oder nur gelegentlich ausgeübt wird. Bei einer regelmäßigen Tätigkeit kommt Entgeltgeringfügigkeit in Betracht und bei nur gelegentlichen Tätigkeiten Zeitgeringfügigkeit. 3. Für das Merkmal der Regelmäßigkeit kommt es darauf an, ob den künftigen und in kurzer Zeit aufeinander folgenden Arbeitseinsätzen ein gewisser Rhythmus zu Grunde liegt, sie also in einem gewissen Maße vorhersehbar- und planbar sind. Konkrete Terminbestimmungen oder Planungen der Arbeitseinsätze sind nicht erforderlich. Regelmäßigkeit liegt auch dann vor, wenn der Beschäftigte zwar nicht verpflichtet ist, jeder Aufforderung zur Arbeit Folge zu leisten, jedoch dem Grunde nach zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereit steht.