BAG - Urteil vom 19.01.2000
5 AZR 685/98
Normen:
EFZG §§ 9, 3 ; SGB V § 107 Abs. 2 ; EG-VOEG-VO Nr. 1408/71 Art. 3, 19;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 9 EntgeltFG
BAGE 92, 205
BB 2000, 1526
DB 2000, 2279
NJW 2000, 3442
NZA 2000, 773
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 17.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2130/96
LAG Saarland, vom 24.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 32/98

Entgeltfortzahlung während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

BAG, Urteil vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 5 AZR 685/98

DRsp Nr. 2000/5167

Entgeltfortzahlung während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

»1. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers besteht während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, wenn diese von einem sozialen Leistungsträger bewilligt worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird. 2. Die stationäre Durchführung setzt voraus, daß in der Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Unterbringung, Verpflegung und medizinische Anwendung erbracht werden. Die tatsächliche Durchführung der Maßnahme muß zu einer maßgeblichen Gestaltung der Lebensführung des Arbeitnehmers während seines Aufenthalts in der Einrichtung geführt haben.«

Normenkette:

EFZG §§ 9, 3 ; SGB V § 107 Abs. 2 ; EG-VOEG-VO Nr. 1408/71 Art. 3, 19;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für die Dauer einer in Frankreich durchgeführten Kur Entgeltfortzahlung zu leisten.