Die Klägerin war vom 15.06. bis 09.07.1998 im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung. Die Klägerin war in der Zeit vom 23.06. bis 09.07.1998 arbeitsunfähig erkrankt. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 23.06. bis 09.07.1998 unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom 23.07.1993. Dieser regelt, soweit hier von Bedeutung, folgendes:
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