1. § 9EFZG sieht unter Verweis auf die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8EFZG die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes vor "für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewillig hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird.2. Bereits nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation wohnt, in der die medizinischen Anwendungen durchgeführt werden. Es fehlt an einer stationären Durchführung in der Einrichtung. Diese unterscheidet sich von einer ambulanten Behandlung dadurch, dass in derselben Einrichtung Unterbringung, Verpflegung und medizinische Anwendungen erbracht werden.
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, gemäß § 9EFZG für die bei der Klägerin versicherte Arbeitnehmerin anläßlich einer Rehabilitationsmaßnahme Entgeltfortzahlung zu leisten.
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