LAG Berlin - Urteil vom 28.08.2000
18 Sa 1926/99
Normen:
BAT § 37 Abs. 1 Unterabsatz 2 § 71 Abs. 1 Unterabsatz 2 ; EFZG § 9 ;
Fundstellen:
EzBAT § 37 BAT Versorge- oder Reha-Maßnahmen Nr. 1
ZTR 2001, 137
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 9206/99

Entgeltfortzahlung: Reha-Maßnahme - stationärer Aufenthalt

LAG Berlin, Urteil vom 28.08.2000 - Aktenzeichen 18 Sa 1926/99

DRsp Nr. 2002/8227

Entgeltfortzahlung: Reha-Maßnahme - stationärer Aufenthalt

1. § 9 EFZG sieht unter Verweis auf die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 EFZG die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes vor "für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewillig hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird. 2. Bereits nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation wohnt, in der die medizinischen Anwendungen durchgeführt werden. Es fehlt an einer stationären Durchführung in der Einrichtung. Diese unterscheidet sich von einer ambulanten Behandlung dadurch, dass in derselben Einrichtung Unterbringung, Verpflegung und medizinische Anwendungen erbracht werden.

Normenkette:

BAT § 37 Abs. 1 Unterabsatz 2 § 71 Abs. 1 Unterabsatz 2 ; EFZG § 9 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, gemäß § 9 EFZG für die bei der Klägerin versicherte Arbeitnehmerin anläßlich einer Rehabilitationsmaßnahme Entgeltfortzahlung zu leisten.