BAG - Urteil vom 13.03.2002
5 AZR 648/00
Normen:
EFZG §§ 3 4 12 ; Manteltarifvertrag für die Molkereien und Käsereien im Lande Nordrhein-Westfalen (vom 10. April 1997) §§ 6 11 ; ArbZG § 6 Abs. 5 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 239
BB 2002, 1373
DB 2002, 1892
JR 2002, 484
NZA 2002, 744
NZA 2002, 744
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1001/00
ArbG Wesel, vom 26.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 877/00

Entgeltfortzahlung Krankheit; Zulage - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Bemessungsgrundlage; tarifliche Begrenzung der gesetzlichen Entgeltfortzahlung; tarifliche Zuschläge; Nachtschichtzuschläge; tarifliche Grundvergütung; Lohnausfallprinzip; Lebensstandardprinzip; gesetzliche Öffnungsklausel; Geschäftsgrundlage des Tarifvertrags

BAG, Urteil vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 648/00

DRsp Nr. 2002/7503

Entgeltfortzahlung Krankheit; Zulage - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Bemessungsgrundlage; tarifliche Begrenzung der gesetzlichen Entgeltfortzahlung; tarifliche Zuschläge; Nachtschichtzuschläge; tarifliche Grundvergütung; Lohnausfallprinzip; Lebensstandardprinzip; gesetzliche Öffnungsklausel; Geschäftsgrundlage des Tarifvertrags

»Die Tarifvertragsparteien können nach § 4 Abs. 4 EFZG auch tarifliche Zuschläge, die im Arbeitsverhältnis regelmäßig anfallen, von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausnehmen. Sie müssen bei einer Mehrzahl tariflicher Zuschläge nicht einzelne hiervon bei der Entgeltfortzahlung bestehen lassen.« Orientierungssätze: 1. Nach § 11 Ziff. 3 des Manteltarifvertrags für die Molkereien und Käsereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 10. April 1997 (MTV) bemißt sich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem tariflichen Grundlohn (100 %) zzgl. individueller Zulagen. Tarifliche Zuschläge bleiben unberücksichtigt. 2. Der Wirksamkeit dieser Regelung steht seit dem Inkrafttreten des Korrekturgesetzes am 1. Januar 1999 nicht entgegen, daß die Arbeitnehmer gegenüber der bei Tarifabschluß geltenden gesetzlichen Absenkung der Entgeltfortzahlung auf 80 % begünstigt werden sollten.