BAG - Urteil vom 07.02.2007
5 AZR 270/06
Normen:
BGB § 611 (Abhängigkeit) § 616 § 631 ; EFZG § 3 ; AGB-Gesetz § 3 § 5 § 8 § 9 ;
Fundstellen:
NZA 2007, 1072
ZUM 2007, 507
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 836/05
ArbG Köln, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 10307/04

Entgeltfortzahlung Krankheit; Arbeitnehmerstatus; AGB-Kontrolle - Bühnenkünstler; Gastvertrag; Probenzeit; Aufführungen; vorübergehende Verhinderung an der Dienstleistung; Ausschluss der Vergütungsfortzahlung

BAG, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 270/06

DRsp Nr. 2007/7481

Entgeltfortzahlung Krankheit; Arbeitnehmerstatus; AGB-Kontrolle - Bühnenkünstler; Gastvertrag; Probenzeit; Aufführungen; vorübergehende Verhinderung an der Dienstleistung; Ausschluss der Vergütungsfortzahlung

Orientierungssätze: 1. Der Gastvertrag eines Bühnenkünstlers ist Dienstvertrag, nicht Werkvertrag. Er begründet auch dann ein einheitlich zu beurteilendes Vertragsverhältnis, wenn Probenzeit und Aufführungen getrennt geregelt und unterschiedlich vergütet werden. 2. Der Gastvertrag erhält sein Gepräge durch die Mitwirkung an den Aufführungen. Besteht insoweit keine ins Gewicht fallende Weisungsgebundenheit, spricht die Gesamtwürdigung auch dann gegen ein Arbeitsverhältnis, wenn die Probenzeit zeitlich überwiegt und hier weitergehende Weisungsrechte des Vertragspartners hinsichtlich Durchführung und Zeit der Tätigkeit bestehen. 3. Bei sechs vorgesehenen Aufführungen erscheint die Verhinderung an einer Aufführung als eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit iSv. § 616 Satz 1 BGB. 4. Die Vereinbarung eines Honorars für jede "wahrgenommene" Vorstellung stellt einen hinreichend klaren Ausschluss der Vergütungsfortzahlung nach § 616 BGB dar.