BAG - Urteil vom 29.09.2004
5 AZR 558/03
Normen:
EFZG § 3 § 4 ; BErzGG § 15 Abs. 2 ; BGB § 297 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 61
NZA 2005, 225
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 215/03
ArbG Detmold - 3 Ca 1682/02 - 9.1.2003,

Entgeltfortzahlung Krankheit - volle Erwerbsminderung; Beginn des Sechs-Wochen-Zeitraums im Anschluss an Erziehungsurlaub/Elternzeit; Kinderbetreuung und Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

BAG, Urteil vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 558/03

DRsp Nr. 2004/18612

Entgeltfortzahlung Krankheit - volle Erwerbsminderung; Beginn des Sechs-Wochen-Zeitraums im Anschluss an Erziehungsurlaub/Elternzeit; Kinderbetreuung und Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

Orientierungssätze: 1. Eine volle Erwerbsminderung im Sinne des Rentenversicherungsrechts schließt krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gemäß § 3 EFZG nicht aus. Es besteht kein Grund, den Arbeitgeber bei besonders schweren Erkrankungen des Arbeitnehmers, die sogar eine zeitweise oder dauernde volle Erwerbsminderung zur Folge haben, von den sozialen Verpflichtungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes freizustellen. 2. Erkrankt der Arbeitnehmer während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (hier: Erziehungsurlaub), wird die Zeit des Ruhens nicht auf den Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG angerechnet. Dieser Zeitraum beginnt nicht mit der Erkrankung, sondern erst mit der tatsächlichen Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der Krankheit. Das ist der Zeitpunkt der Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

EFZG § 3 § 4 ; BErzGG § 15 Abs. 2 ; BGB § 297 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.