BAG - Urteil vom 20.03.2024
5 AZR 235/23
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; BGB § 275 Abs. 1; IfSG § 56 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 470/22
LAG Thüringen, vom 08.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 41/23

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Zusammenhang mit einer SARS-CoV-2-Infektion; Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit iS.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG bei Unmöglichkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung aus rechtlichen Gründen aufgrund einer symptomlos verlaufenden SARS-CoV-2-Infektion

BAG, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 5 AZR 235/23

DRsp Nr. 2024/8462

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Zusammenhang mit einer SARS-CoV-2-Infektion; Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit iS.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG bei Unmöglichkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung aus rechtlichen Gründen aufgrund einer symptomlos verlaufenden SARS-CoV-2-Infektion

Orientierungssätze: Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer symptomlos verlaufenden SARS-CoV-2-Infektion aus rechtlichen Gründen die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, weil für ihn aufgrund der Infektion behördlich die Isolierung (Quarantäne) oder Absonderung angeordnet wurde und eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt (Rn. 12 f.).

1. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer symptomlos verlaufenden SARS-CoV-2-Infektion aus rechtlichen Gründen die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, weil für ihn aufgrund der Infektion behördlich die Isolierung (Quarantäne) oder Absonderung angeordnet wurde und eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt. Auch der Grundsatz der Monokausalität steht dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG nicht entgegen.