Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 10. März 1990 als Mechaniker in der Versuchsgüterverwaltung beschäftigt. Im November 1996 war er an sieben Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Das beklagte Land leistete Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % der regelmäßigen Vergütung. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Rahmentarifvertrag für Landarbeiter landwirtschaftlicher Betriebe in Bayern von 7. Mai 1992 (RTV) Anwendung. § 10 des Tarifvertrages enthält Regelungen über"Arbeitsversäumnis und Lohnfortgewährung". Die Vorschrift lautet auszugsweise wie folgt:
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