Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger war vom 2. März bis 15. Juni 1997 als Baumschularbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Im Mai 1997 war er an 39 Arbeitsstunden arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung nur in Höhe von 80 % der regelmäßigen Vergütung. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.
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