Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger ist bei der Beklagten als Altenpfleger beschäftigt. Nach Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 3. Juni 1987 gelten für das Dienstverhältnis die vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband herausgegebenen Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. In den Richtlinien heißt es:
"§ 9 Fürsorge bei Krankheit
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