BAG - Urteil vom 30.08.2000
5 AZR 19/99
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 (in der vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung); Rahmentarifvertrag für den Hamburger Groß- und Außenhandel (vom 15. Mai 1991) § 13;
Fundstellen:
BB 2000, 2368
NZA 2001, 519
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 12.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 371/97
LAG Hamburg, vom 24.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 26/98

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

BAG, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 5 AZR 19/99

DRsp Nr. 2000/10069

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

»§ 13 des Rahmentarifvertrags für den Hamburger Groß- und Außenhandel vom 15. Mai 1991 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.«

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 (in der vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung); Rahmentarifvertrag für den Hamburger Groß- und Außenhandel (vom 15. Mai 1991) § 13;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten 80 % oder 100 % Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen kann.

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1977 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für den Hamburger Groß- und Außenhandel Anwendung.

In der Zeit vom 17. Februar 1997 bis zum 18. April 1997 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte zahlte ihm in diesem Zeitraum Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % seines regulären Gehaltes. Es galt zu diesem Zeitpunkt der Rahmentarifvertrag für den Hamburger Groß- und Außenhandel vom 15. Mai 1991 (im folgenden RTV 1991), der unter anderem folgende Regelung enthält:

"§ 13 Arbeitsunfähigkeit