Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten 80 % oder 100 % Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen kann.
Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1977 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für den Hamburger Groß- und Außenhandel Anwendung.
In der Zeit vom 17. Februar 1997 bis zum 18. April 1997 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte zahlte ihm in diesem Zeitraum Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % seines regulären Gehaltes. Es galt zu diesem Zeitpunkt der Rahmentarifvertrag für den Hamburger Groß- und Außenhandel vom 15. Mai 1991 (im folgenden RTV 1991), der unter anderem folgende Regelung enthält:
"§ 13 Arbeitsunfähigkeit
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