BAG - Urteil vom 01.07.1998
5 AZR 621/97
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 n.F.; Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Gerüstbaugewerbes vom 27. Juli 1993 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 15. November 1995 § 4 Ziff. 7;
Fundstellen:
BB 1998, 1481
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 13.03.1997
LAG Schleswig-Holstein, vom 01.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 223/97

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

BAG, Urteil vom 01.07.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 621/97

DRsp Nr. 2000/2045

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

Nach § 4 Ziff. 7 RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des Gerüstbaugewerbes vom 27.7.1993 i.d.F. vom 25.11.1995 hat ein Arbeiter bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 %, sondern nur in Höhe von 80 % (§ 4 Abs. 1 EFZG).

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 n.F.; Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Gerüstbaugewerbes vom 27. Juli 1993 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 15. November 1995 § 4 Ziff. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Kolonnenführer tätig. Er erhält einen Gesamtstundenlohn von 28,44 DM brutto.

Der Kläger war im Oktober 1996 an acht Stunden arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % seines Lohns. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.