Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Kolonnenführer tätig. Er erhält einen Gesamtstundenlohn von 28,44 DM brutto.
Der Kläger war im Oktober 1996 an acht Stunden arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % seines Lohns. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.
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