Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger ist seit dem 14. September 1991 bei der Beklagten al mann beschäftigt. Er erhält einen Stundenlohn von 20,40 DM brutto. In der Zeit vom 23. Oktober bis 3. November 1996 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % seines Lohns. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes des Landes Schleswig-Holstein vom 19. Dezember 1995 (
Ziff. 7 der Vorschrift lautet wie folgt:
"Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach dem vom 26.05.1994."
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