Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung ist auf das Arbeitsverhältnis der Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Kalksandsteinindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Januar 1995 (RTV) anzuwenden. Die hier interessierenden Bestimmungen lauten wie folgt:
"§ 24 Arbeitsunfähigkeit
1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
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