LAG Berlin - Urteil vom 28.08.1995
9 Sa 53/95
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
LAGE § 4 EntgeltfortG Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3985/94

Entgeltfortzahlung: Höhe - Einbeziehung von Überstunden

LAG Berlin, Urteil vom 28.08.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 53/95

DRsp Nr. 2002/8001

Entgeltfortzahlung: Höhe - Einbeziehung von Überstunden

1. Für die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt weiterhin das sogenannte modifizierte Entgeltausfallprinzip. 2. Überstunden bzw. Mehrarbeit sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Entgeltfortzahlungszeitraum regelmäßig anfallen bzw. angefallen wären. 3. Richtet sich in einem Tarifvertrag die Höhe der fortzuzahlenden Vergütung nach dem "effektiven" Arbeitsverdienst, so gilt im Zweifel nicht das sogenannte Referenzperiodenprinzip.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 24.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3985/94
Fundstellen
LAGE § 4 EntgeltfortG Nr. 1