Der Kläger war bei der Beklagten vom 21.08. bis 22.11.1996 als Bauhelfer zu einem Stundenlohn von 20.19 DM brutto bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis fand der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14.09.1993 (im folgenden RTV) Anwendung.
Die Partei streiten über die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers.
§ 6 Ziff. III RTV hat folgenden Wortlaut:
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