Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle.
Die elf Kläger/Klägerinnen sind bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt.
Auf die Arbeitsverhältnisse finden jeweils kraft beiderseitiger Tarifbindung und kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme die Bestimmungen des Manteltarifvertrages vom 23. Januar 1987 für die Arbeiter der Lederwaren-, Kunststoffwaren-, Koffer- und Sportartikelindustrie in der Bundesrepublik Deutschland, gültig ab 1. Januar 1987 (Manteltarifvertrag) Anwendung.
§ 3 Manteltarifvertrag regelt die Ansprüche bei Arbeitsausfall, Krankheit, Tod und sonstigen Ereignissen und enthält in Ziffer 2.1 folgende Bestimmung:
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