Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.12.1997 bis 14.01.1998 als Lagerleiter zu einem Entgelt von 3600,-- DM brutto monatlich beschäftigt. In der Zeit vom 15. bis 20.12.1997 sowie vom 23. bis 31.12.1997 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete für diese Zeiten keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Kraft Allgemeinverbindlicherklärung findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 13. Januar 1994 in der Fassung vom 11. Oktober 1996 (im folgenden:
Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 14 Entgeltzahlung bei Arbeitsverhinderung
A. Allgemeines
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