LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.02.2000
5 Sa 1766/99
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1, Abs. 1a ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 936
DB 2000, 1286
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 16.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2988/99

Entgeltfortzahlung: Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 1766/99

DRsp Nr. 2002/3674

Entgeltfortzahlung: Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit

1. Erbringt ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehreren Monaten (hier 12 Monate) regelmäßig Arbeitsleistungen von 12 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden in der Woche, obwohl die tarifliche Wochenarbeitszeit nur 39 Stunden beträgt, so handelt es sich bei der tatsächlich angefallenen Arbeitszeit um die für ihn maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 1 EFZG. 2. In diesem Fall kommt eine Kürzung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1a EFZG nicht in Betracht.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1, Abs. 1a ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung des Klägers von ihm geleistete "Mehrarbeit" zu berücksichtigen ist.

Der am 11.05.1962 geborene Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 27.02.1989 seit dem 24.01.1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag der Parteien heißt es unter anderem:

4. Als Vergütung für seine/ihre Tätigkeit erhält der/die Mitarbeiter/in während des Probearbeitsverhältnisses einen Stundenlohn in Höhe von 13,00 DM brutto.

Nach der Probezeit beträgt der Stundenlohn DM 13,35 brutto.