Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung des Klägers von ihm geleistete Überstunden zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 02.06.1998 als Gas- und Wasserinstallateur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung.
Der Kläger war am 30.09., am 01.10., vom 04.10. bis 08.10., vom 14.10. bis 31.10., vom 01.11. bis 05.11., vom 08.11. bis 10.11., vom 18.11. bis 19.11. sowie vom 22.11. bis 26.11.1999 arbeitsunfähig erkrankt.
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