LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2000
2 Sa 374/00
Normen:
BRTV § 4 Nr. 2 ; EFZG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 1a ;
Fundstellen:
DB 2001, 155
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 181/00

Entgeltfortzahlung: Berechnung - Überstunden

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 374/00

DRsp Nr. 2002/3651

Entgeltfortzahlung: Berechnung - Überstunden

§ 4 Ziffer 2 BRTV enthält keine eigenständige Regelung, nach der bei der Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung vom Arbeitnehmer regelmäßig geleistete Überstunden nebst Überstundenzuschlägen zu berücksichtigen sind. Sie gehören daher gemäß § 4 Abs. 1a EFZG nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne des § 4 Abs. 1 EFZG.

Normenkette:

BRTV § 4 Nr. 2 ; EFZG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 1a ;

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung des Klägers von ihm geleistete Überstunden zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 02.06.1998 als Gas- und Wasserinstallateur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung.

Der Kläger war am 30.09., am 01.10., vom 04.10. bis 08.10., vom 14.10. bis 31.10., vom 01.11. bis 05.11., vom 08.11. bis 10.11., vom 18.11. bis 19.11. sowie vom 22.11. bis 26.11.1999 arbeitsunfähig erkrankt.