Die Parteien streiten darüber, ob bei der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die bei dem Kläger aufgrund des Schichtsystems der Beklagten regelmäßig anfallenden Nachtschichtzulagen zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Molkereifachmann beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Molkereien und Käsereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 10.04.1998 (
"Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle beträgt 100% des dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts (7,4 Stunden x Tariflohn + individueller Zulagen ohne tarifliche Zuschläge und ohne Pauschalzulagen für Mehrarbeit)."
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