LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.08.2000
4 Sa 1001/00
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 ; MTV für die Molkereien und Käsereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 10.04.1997 § 11 Nr. 3 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 4 EntgeltfortzG Tarifvertrag Nr. 40
ZTR 2001, 231
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 26.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 877/00

Entgeltfortzahlung: Berechnung - Spät- und Nachtzuschläge

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 1001/00

DRsp Nr. 2002/3634

Entgeltfortzahlung: Berechnung - Spät- und Nachtzuschläge

1. § 11 Nr. 3 des Manteltarifvertrages für die Molkereien und Käsereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 10.04.1997 (MTV) enthält eine eigenständige konstitutive Regelung über die Berechnungsgrundlage und Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 2. § 11 Nr. 3 nimmt in zulässiger Weise Spät- und Nachtzuschläge von der Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts aus.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 ; MTV für die Molkereien und Käsereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 10.04.1997 § 11 Nr. 3 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die bei dem Kläger aufgrund des Schichtsystems der Beklagten regelmäßig anfallenden Nachtschichtzulagen zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Molkereifachmann beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Molkereien und Käsereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 10.04.1998 (MTV) Anwendung. § 11 Nr. 3 MTV lautet:

"Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle beträgt 100% des dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts (7,4 Stunden x Tariflohn + individueller Zulagen ohne tarifliche Zuschläge und ohne Pauschalzulagen für Mehrarbeit)."