LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2004
11 Sa 2074/03
Normen:
EFZG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1569/03

Entgeltfortzahlung bei weiterer Erkrankung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 2074/03

DRsp Nr. 2004/12635

Entgeltfortzahlung bei weiterer Erkrankung

1. Eine weitere Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer nur fordern, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet ist, in welchem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt; dabei liegen grundsätzlich zwei selbstständige Verhinderungsfälle vor, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig ist, tatsächlich aber nicht arbeiten kann, weil er nur wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig ist.2. Tritt während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auf, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt, kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch weitere Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderungen die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles); ein einheitlicher Verhinderungsfall kann ausnahmsweise auch dann angenommen werden, wenn zwischen zwei Krankheitsphasen zwar eine Arbeitsleistung erbracht wird, diese sich aber wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit als missglückter Arbeitsversuch darstellt.

Normenkette:

EFZG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand: