BAG - Urteil vom 15.01.1991
1 AZR 178/90
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, 6; GG Art. 9 Abs. 3 (Arbeitskampf);
Fundstellen:
AP Nr. 114 Art. 9 GG
BB 1991, 1194
BB 1991, 205
DB 1991, 1465
DB 1991, 281, 1465
DRsp VI(636)50a-d
EzA Art. 9 GG Nr. 96
NZA 1991, 604
SAE 1991, 344
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Detmold - Urteil vom 15.8.1989 - 2 Ca 401/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 31.1.1990 - 3 Sa 1538/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb

BAG, Urteil vom 15.01.1991 - Aktenzeichen 1 AZR 178/90

DRsp Nr. 1992/5872

Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb

»Ein Arbeitnehmer, der vor Beginn eines Arbeitskampfes für einen festliegenden Zeitraum von seiner Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts befreit war, verliert seinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht allein dadurch, daß während dieser Zeit der Betrieb bestreikt wird. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer sich am Streik beteiligt hätte, wenn er für diese Zeit nicht von seiner Arbeitspflicht befreit gewesen wäre, solange er nicht seine Teilnahme am Streik trotz der Arbeitsbefreiung erklärt oder sich tatsächlich am Streikgeschehen beteiligt.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, 6; GG Art. 9 Abs. 3 (Arbeitskampf);

Tatbestand:

Die beklagte GmbH betreibt mit 64 Arbeitern und 18 Angestellten eine Offset-Druckerei. Der Kläger ist bei ihr als Drucker beschäftigt. Er ist Mitglied des Betriebsrats.