LAG Hamm - Urteil vom 07.03.2007
18 Sa 1839/06
Normen:
EZFG § 3 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 751/06

Entgeltfortzahlung bei Betriebsunfall infolge gelöster Schraubenmutter ohne groben Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

LAG Hamm, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 1839/06

DRsp Nr. 2007/9658

Entgeltfortzahlung bei Betriebsunfall infolge gelöster Schraubenmutter ohne groben Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

1. Bei einem Arbeitsunfall kann Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen Anordnungen des Arbeitgebers oder gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat.2. Ein grober Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer zwar gegen eine ihm bekannte Sicherheitsanweisung verstoßen hat, jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der verletzte Arbeitnehmer auch schon vorher ohne Probleme seine Arbeit trotz der von ihm vorgefundenen abgedrehten Mutter hat erledigen können; das Lösen einer Mutter mit einem Ringschlüssel gehört zu den alltäglichen Aufgaben und stellt keine besonderen Anforderungen im Bereich der Unfallverhütung dar.

Normenkette:

EZFG § 3 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Arbeitgeberin ihres Versicherten M3xxxx M2xxx Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall für die Zeit vom 01.05.2005 bis zum 22.05.2005 aus übergegangenem Recht geltend.