LAG München - Urteil vom 28.06.2012
4 Sa 33/12
Normen:
EFZG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 528/11

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit vor Streikbeginn; unbegründete Zahlungsklage bei vermuteter Streikteilnahme des Repräsentanten einer zum Streik aufrufenden Gewerkschaft

LAG München, Urteil vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 33/12

DRsp Nr. 2012/15375

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit vor Streikbeginn; unbegründete Zahlungsklage bei vermuteter Streikteilnahme des Repräsentanten einer zum Streik aufrufenden Gewerkschaft

Wenn der Repräsentant einer zum Streik aufrufenden Gewerkschaft - Ortsgruppenvorsitzender der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL), von dieser initiierter U-Bahnstreik im Herbst 2010 in München - kurz vor einem (dreitägigen) Streikzeitraum, in dem er zum Dienst eingeteilt gewesen wäre, (wegen Arbeitsunfalls) arbeitsunfähig erkrankt, ist im Sinne einer tatsächlichen Vermutung oder eines Anscheinsbeweises zunächst davon auszugehen, dass er ohne Arbeitsunfähigkeit sich am Arbeitskampf auch selbst beteiligt hätte (wie eingeräumt) - was nach dem Lohnausfallprinzip seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für diesen Zeitraum entfallen lässt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30. November 2011 - 5 Ca 528/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Arbeitgeberin die Zahlung restlicher Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.