Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der am 22.11.12xx geborene Kläger ist seit dem 23.10.1989 im Betrieb der Beklagten als Kraftfahrer tätig.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 29.12.1989, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:
"§ 2 Entlohnung/Arbeitszeit
...
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 50 Stunden pro Woche.
...
§ 4 Arbeitsverhinderung
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