Annahme schuldhaften Handelns (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG) eines Arbeiters, der infolge eigener Trunkenheit die Fahrtüchtigkeit der Person, in deren Wagen er mitfahren will, nicht mehr beurteilen kann.
Normenkette:
LFZG § 1 Abs. 1 ;
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