LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.04.2008
5 Sa 817/07
Normen:
BGB § 242 ; BGB §§ 293 ff. ; BGB § 615 ; EFZG §§ 3 ff. ; TZBFG § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1120/07

Entgeltfortzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 817/07

DRsp Nr. 2008/18569

Entgeltfortzahlung

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB §§ 293 ff. ; BGB § 615 ; EFZG §§ 3 ff. ; TZBFG § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle verlangen kann.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Mitarbeiterin im Bereich Rechnungswesen beschäftigt gewesen. Im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung hat sie zuletzt 1.958,00 EUR brutto verdient.

Im Anschluss an ihre Elternzeit hat sie im Verfahren 6 Ca 875/07 einen durch die Beklagte zunächst verweigerten Anspruch auf Reduzierung von Arbeitszeit gerichtlich geltend gemacht. Die Parteien haben sich im Rahmen dieses Rechtsstreits gütlich auf eine Reduzierung der Arbeitszeit mit Wirkung ab dem 15.10.2007 verständigt. Zuvor hatte sie im Verfahren 6 Ga 9/07 - erfolglos -versucht, im Wege der einstweiligen Verfügung eine Absenkung der Arbeitszeit auf vier Stunden täglich bei einer Verteilung von montags bis freitags jeweils 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu erreichen. Zunächst hatte sie allerdings im Beschlusswege - ohne mündliche Verhandlung - einstweilen obsiegt; in der auf den Widerspruch der Beklagten anberaumten mündlichen Verhandlung wurde dieser Beschluss dagegen aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.