Die Parteien streiten über Mehrarbeitsvergütung.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, als Werkschutzkraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bewachungsgewerbe in Baden-Württemberg vom 24. Januar 2002 (
"§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit für alle gewerblichen Beschäftigten beträgt 8 Stunden ausschließlich Pausen. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.
2. Für Beschäftigte im Revierdienst, Geld- und Werttransport, Kurier- und Belegtransport, in kerntechnischen Anlagen, Flughafenkontrollpersonal und Sicherungsposten beträgt die monatliche Arbeitszeit 173 Stunden.
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