BAG - Urteil vom 11.06.2008
5 AZR 389/07
Normen:
MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bewachungsgewerbe in Baden-Württemberg (vom 24. Januar 2002) § 2 § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bewachungsgewerbe
DB 2009, 910
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 33/06
ArbG Karlsruhe, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 315/05

Entgelt; Mehrarbeitsvergütung

BAG, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 389/07

DRsp Nr. 2008/13992

Entgelt; Mehrarbeitsvergütung

Orientierungssatz: Ist tarifvertraglich ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag allein davon abhängig, dass über ein bestimmtes Monatssoll hinaus gearbeitet wird, stehen Zeiten des Erholungsurlaubs nicht der tatsächlichen Arbeitsleistung gleich.

Normenkette:

MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bewachungsgewerbe in Baden-Württemberg (vom 24. Januar 2002) § 2 § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Mehrarbeitsvergütung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, als Werkschutzkraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bewachungsgewerbe in Baden-Württemberg vom 24. Januar 2002 (MTV) Anwendung. Er lautet auszugsweise:

"§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit für alle gewerblichen Beschäftigten beträgt 8 Stunden ausschließlich Pausen. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.

2. Für Beschäftigte im Revierdienst, Geld- und Werttransport, Kurier- und Belegtransport, in kerntechnischen Anlagen, Flughafenkontrollpersonal und Sicherungsposten beträgt die monatliche Arbeitszeit 173 Stunden.