BAG - Urteil vom 27.08.2008
5 AZR 647/07
Normen:
ETV für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben (vom 15. Dezember 1966) § 9 § 9a § 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung
NZA 2009, 280
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 23/07
ArbG Iserlohn - 4 (3) Ca 2030/06 - 23.11.2006,

Entgelt - Mehrarbeitsvergütung

BAG, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 647/07

DRsp Nr. 2008/21087

Entgelt - Mehrarbeitsvergütung

Orientierungssatz: Ist tarifvertraglich ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag allein davon abhängig, dass über ein bestimmtes Zwei-Monats-Soll hinaus gearbeitet wird, stehen Zeiten des Erholungsurlaubs, des Sonderurlaubs und der Arbeitsunfähigkeit nicht der tatsächlichen Arbeitsleistung gleich.

Normenkette:

ETV für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben (vom 15. Dezember 1966) § 9 § 9a § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Mehrarbeitsvergütung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen des Verkehrsgewerbes, als Angestellte im Betriebs- und Verkehrsdienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben vom 15. Dezember 1966 (im Folgenden: ETV) Anwendung. Er lautet auszugsweise:

"§ 9 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist jeweils ein Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten (Januar/Februar, März/April, Mai/Juni, Juli/August, September/Oktober, November/Dezember) maßgeblich.