Die Parteien streiten über Mehrarbeitsvergütung.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen des Verkehrsgewerbes, als Angestellte im Betriebs- und Verkehrsdienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben vom 15. Dezember 1966 (im Folgenden: ETV) Anwendung. Er lautet auszugsweise:
"§ 9 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist jeweils ein Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten (Januar/Februar, März/April, Mai/Juni, Juli/August, September/Oktober, November/Dezember) maßgeblich.
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