Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit zweier Ermahnungen und dreier Abmahnungen.
Der am 17.08.1957 geborene Kläger, ein ausgebildeter Schlosser, ist seit dem 03.07.1978 bei der Beklagten, die Entsorgungsfahrzeuge produziert, beschäftigt. Zugleich fungiert er als Vorsitzender des siebenköpfigen Betriebsrats.
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