LAG Hamm - Urteil vom 25.05.2007
13 Sa 1117/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 26 Abs. 2 Satz 1 § 102 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 405
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 Ca 187/06 - 07.06.2006,

Entfernung von Ermahnungen und Abmahnungen aus der Personalakte - unberechtigte Abmeldefrist für Betriebsratstätigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 1117/06

DRsp Nr. 2007/17713

Entfernung von Ermahnungen und Abmahnungen aus der Personalakte - unberechtigte Abmeldefrist für Betriebsratstätigkeit

1. Betriebsratsmitglieder haben so rechtszeitig wie möglich über ein bevorstehendes Arbeitsversäumnis zu informieren, damit die Arbeitgeberin betrieblich notwendige Maßnahmen ergreifen kann.2. Feste Abmeldefristen gibt es jedoch nicht, weil insbesondere für den Betriebsratsvorsitzenden als Vertreter des Betriebsrates (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) Amtstätigkeiten auch unvorhergesehen anfallen können.3. In jedem Fall scheidet eine unterschiedslos geltende Mitteilungsfrist von drei Tagen schon deshalb aus, weil etwa im Falle der Beteiligung des Betriebsrats im Vorfeld einer außerordentlichen Kündigung für diesen nur eine Frist von drei Tagen zur Stellungnahme verbleibt (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 26 Abs. 2 Satz 1 § 102 Abs. 2 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit zweier Ermahnungen und dreier Abmahnungen.

Der am 17.08.1957 geborene Kläger, ein ausgebildeter Schlosser, ist seit dem 03.07.1978 bei der Beklagten, die Entsorgungsfahrzeuge produziert, beschäftigt. Zugleich fungiert er als Vorsitzender des siebenköpfigen Betriebsrats.