Zwecks Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2003 - am 27.08.2003 verkündeten - Urteils des Arbeitsgerichts - 4 Ca 385/03 - (dort Seite 3 ff = Bl. 116 ff d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors (Bl. 115 d.A.) hat das Arbeitsgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, - die Abmahnung vom 10.12.2002 (folgend: Abmahnung I.; Regress bei Firma X; Bl. 7 f d.A.), - die Abmahnung vom 05.02.2003 (Bl. 26 f d.A.) und - die Abmahnung vom 12.02.2003 (Bl. 28 f d.A.) aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
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