LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2004
5 Sa 1238/03
Normen:
StGB § 193 ; BGB § 242 ; BGB § 1004 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 385/03
ArbG Ludwigshafen, vom 27.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 385/03

Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte eines Sachbearbeiters in der Schaden- und Regressabteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 1238/03

DRsp Nr. 2004/7110

Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte eines Sachbearbeiters in der Schaden- und Regressabteilung

1. Auch das Recht des Arbeitgebers zur freien Meinungsäußerung über seinen Arbeitnehmer ist verfassungsrechtlich abgesichert; dieses Recht des Arbeitgebers findet seine Schranken jedoch an der geschüzten Rechtssphäre des Arbeitnehmers.2. Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle) zu, muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Personalakte entfernt werden.

Normenkette:

StGB § 193 ; BGB § 242 ; BGB § 1004 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwecks Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2003 - am 27.08.2003 verkündeten - Urteils des Arbeitsgerichts - 4 Ca 385/03 - (dort Seite 3 ff = Bl. 116 ff d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors (Bl. 115 d.A.) hat das Arbeitsgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, - die Abmahnung vom 10.12.2002 (folgend: Abmahnung I.; Regress bei Firma X; Bl. 7 f d.A.), - die Abmahnung vom 05.02.2003 (Bl. 26 f d.A.) und - die Abmahnung vom 12.02.2003 (Bl. 28 f d.A.) aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.