Die Parteien streiten noch darüber, ob die Stellungnahme der B zu einer dem Kläger erteilten dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen ist.
Der Kläger, geboren am 10. Dezember 1950, war bei dem beklagten Land befristet für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Juli 2003 als Lehrer für die Fächer Physik und Mathematik in der Realschule W beschäftigt. Die Anstellung erfolgte zur Erprobung des Klägers als Seiteneinsteiger. Im Falle einer Bewährung wurde ihm die Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zum 1. August 2003 in Aussicht gestellt.
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