LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2004
10 Sa 327/04
Normen:
BGB § 242 § 612a § 1004 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2658/03

Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte bei unrichtiger Sachverhaltsdarstellung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 327/04

DRsp Nr. 2005/6835

Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte bei unrichtiger Sachverhaltsdarstellung

1. Erweist sich die Abmahnung in einem Punkt inhaltlich als unrichtig, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sie aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu entfernen. 2. Das Abstellen auf den im Abmahnungsschreiben unrichtig dargestellten Geschehensablauf stellt keine bloße Förmelei dar, wenn die Qualität des (objektiven) Fehlverhaltens des Arbeitnehmers durchaus auch davon abhängt, ob er (wie im Abmahnungsschreiben behauptet) eine fehlerhafte Arbeit abgeliefert, also vollständig fertiggestellt beziehungsweise beendet, oder aber den Fehler bemerkt hat und diesen vor Ablieferung der Arbeit korrigieren wollte.

Normenkette:

BGB § 242 § 612a § 1004 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus seiner Personalakte.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1981 als Schlosser beschäftigt. In der Zeit ab dem 27.09.2002 erteilte ihm die Beklagte eine Vielzahl schriftlicher Abmahnungen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Abmahnung vom 15.07.2003, die folgenden Inhalt hat:

"Abmahnung - Nr.: 3

Sehr geehrter Herr A.,