Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2012 abgeändert und die Klage des Klägers ganz abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Erstattung von Zuschüssen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach § 26 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 31. August 2009.
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