LSG Thüringen - Beschluss vom 24.02.2022
L 9 AS 1107/19 NZB
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1214/18

Endgültige Festsetzung von vorläufig bewilligten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB IIAntrag auf Überprüfung einer vorläufigen EntscheidungKeine Umdeutung in einen Antrag auf abschließende Entscheidung

LSG Thüringen, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen L 9 AS 1107/19 NZB

DRsp Nr. 2022/15831

Endgültige Festsetzung von vorläufig bewilligten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Antrag auf Überprüfung einer vorläufigen Entscheidung Keine Umdeutung in einen Antrag auf abschließende Entscheidung

Jedenfalls dann, wenn das für die leistungsberechtigte Person zu niedrigeren Leistungen und einer Erstattungsforderung führte, verbietet es sich, einen Antrag nach § 44 Abs 1 S 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (juris: SGB 10) auf Überprüfung der vorläufigen Entscheidung als Antrag auf abschließende Entscheidung nach § 41a Abs 5 S 2 Nr 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (juris: SGB 2) anzusehen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 30. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.

Streitig ist ein Bescheid über die endgültige Festsetzung von vorläufig bewilligten Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und ein entsprechender Erstattungsbescheid über einen Betrag in Höhe von EUR 189,23.