Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 30. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist ein Bescheid über die endgültige Festsetzung von vorläufig bewilligten Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und ein entsprechender Erstattungsbescheid über einen Betrag in Höhe von EUR 189,23.
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