BSG - Beschluss vom 25.08.2015
B 11 AL 47/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 365/13
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 459/11

Endgültige Bewilligung und Zahlung von ArbeitslosengeldDarlegungserfordernisse einer Gundsatzrüge

BSG, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 47/15 B

DRsp Nr. 2015/17079

Endgültige Bewilligung und Zahlung von Arbeitslosengeld Darlegungserfordernisse einer Gundsatzrüge

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Die Formulierung, die Rechtsfrage "lasse sich nicht ohne weiteres beantworten", genügt in keiner Weise den Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge. 3. Eine solche Aussage deckt sich nicht mit einem Befund, dass eine Rechtsfrage höchstrichterlich (noch) nicht geklärt sei. 4. Was genau einer über die Beurteilung des Einzelfalls hinausgehenden Klärung durch das Bundessozialgericht noch bedarf, ist damit nicht herausgearbeitet.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die endgültige Bewilligung und Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie die Erstattung des aufgrund der vorläufigen Bewilligung erbrachten Alg.