Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die endgültige Bewilligung und Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie die Erstattung des aufgrund der vorläufigen Bewilligung erbrachten Alg.
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