BAG - Urteil vom 15.01.1991
3 AZR 478/89
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 5 ; VglO § 25, § 30, § 34, § 35, § 82 ;
Fundstellen:
AP Nr. 63 zu § 7 BetrAVG
BB 1991, 1052, 1343
DB 1991, 1579
EzA § 7 BetrAVG Nr. 39
KTS 1991, 443
NZA 1991, 465
SAE 1992, 247
ZIP 1991, 463
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 406/89
LAG Berlin, vom 01.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 30/89

Endgehaltsabhängige Betriebsrente bei gerichtlichem Vergleich

BAG, Urteil vom 15.01.1991 - Aktenzeichen 3 AZR 478/89

DRsp Nr. 2001/11987

Endgehaltsabhängige Betriebsrente bei gerichtlichem Vergleich

»1. Wird in einem gerichtlich bestätigten Vergleich über das Vermögen des Arbeitgebers ein Teil des Anspruches auf eine endgehaltsabhängige Betriebsrente erlassen, so wirkt der Erlaß über das Vergleichsverfahren hinaus. Der Arbeitgeber bleibt von der Pflicht zur Zahlung des erlassenen Teils befreit. 2. Wird der erlassene Teil des Anspruchs vom Träger der Insolvenzsicherung nicht vollständig gesichert, weil die zu sichernde Anwartschaft auf den Insolvenzstichtag festgeschrieben wird und spätere Gehaltssteigerungen keine Berücksichtigung finden, so trifft den Arbeitgeber hinsichtlich des Ausfalles bei der Rentensteigerung, die auf den erlassenen Teil entfällt, keine Ausfallhaftung.«

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 5 ; VglO § 25, § 30, § 34, § 35, § 82 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner früheren Arbeitgeberin, eine höhere Betriebsrente. Die Beklagte soll dafür eintreten, daß der Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung seinen Rentenanteil nur aus dem am Insolvenzstichtag (1982) bezogenen Gehalt berechnet und nicht das höhere letzte Gehalt (1985) zugrundelegt.