Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.05.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Einstellung von Verletztengeld zum 30.04.2009 streitig.
Der am 1956 geborene Kläger, i. Staatsangehöriger, erlitt am 02.11.2007 im Rahmen seiner bis zum 31.01.2008 arbeitsvertraglich befristeten beruflichen Tätigkeit als Bauhelfer einen Arbeitsunfall, indem er auf einer Baustelle von einem Bagger von hinten erfasst und überrollt wurde. Es kam dabei zu einem schweren Thorax- und Beckentrauma mit u.a. schwerer Lungenkontusion beidseits, Rippenserienfraktur, komplexer Beckenfraktur sowie instabiler BWK 11- und LWK 5-Quersatzfraktur.
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