BSG - Urteil vom 18.04.1991
7 RAr 106/90
Normen:
AFG § 168 Abs. 1 S. 1, § 104 ; HkG § 12, § 16;
Fundstellen:
BSGE 68, 236
SozR 3-4100 § 104 Nr. 6

Ende einer die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründenden Beschäftigung bei Untersuchungshaft

BSG, Urteil vom 18.04.1991 - Aktenzeichen 7 RAr 106/90

DRsp Nr. 1998/7792

Ende einer die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründenden Beschäftigung bei Untersuchungshaft

1. Solange die Arbeitsvertragsparteien trotz Untersuchungshaft des Arbeitnehmers außerhalb des Geltungsbereichs des AFG an dem Arbeitsvertrag festhalten und der Arbeitgeber das vereinbarte Arbeitsentgelt zahlt, endet eine die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründende Beschäftigung nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 1 S. 1, § 104 ; HkG § 12, § 16;

Gründe:

I

Der Kläger verlangt Arbeitslosengeld (Alg) für weitere 52 Wochentage.

Der 1933 geborene Kläger war seit 1969 bei der Firma P. & R. (GmbH & Co), Hamburg, beschäftigt, und zwar zuletzt als Finanzprokurist. Am 27. Mai 1982 wurde er in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik verhaftet und im März 1983 vom Militärobergericht in Berlin wegen Spionage zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Trotz der Inhaftierung zahlte der Arbeitgeber das Gehalt (einschließlich Sozialbeiträge) bis zum 31. Dezember 1982 weiter; das Arbeitsverhältnis wurde dann jedoch zum 31. März 1984 gekündigt.