BSG - Urteil vom 08.11.2001
B 10 LW 8/01 R
Normen:
FELEG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 22.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 LW 37/99
SG Leipzig, vom 30.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 LW 14/98

Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von Flächenstillegungen

BSG, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen B 10 LW 8/01 R

DRsp Nr. 2002/2940

Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von Flächenstillegungen

1. Es richtet sich nach der Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung, ob die Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von Flächenstillegungen geendet hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FELEG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer hat.

Die am 15. März 1942 geborene Klägerin war von 1960 bis 1990 als Gärtnerin im Feldgemüseanbau bei der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft "F. " in F. tätig. Anschließend arbeitete sie als Tierpflegerin im Bereich der Schweinemast bis zum 31. Juli 1996 bei der Agrargenossenschaft F. , die von 1997 bis Mai 2000 als F. gesellschaft mbH und danach als O. GmbH firmierte (im folgenden: AG). Die AG begründete die Kündigung der Klägerin mit der Stillegung von Agrarflächen. Sie nahm in der Zeit von 1993 bis 1997 an der konjunkturellen Flächenstillegung nach der Verordnung (EWG) Nr 1765/92 teil. Die Größen der Gesamtfläche, der jeweiligen Stillegungsfläche (Angaben jeweils in ha)und der beschäftigten Mitarbeiter entwickelten sich wie folgt:

Jahr Gesamtfl. Still.fl. Mitarbeiter

1993 1.603 158,10 91

1994 1.472 157,54 78