BSG - Urteil vom 26.09.2001
B 10 LW 39/00 R
Normen:
FELEG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 21.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 LW 23/99
SG Dresden, vom 12.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 LW 62/98

Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von Flächenstillegungen

BSG, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen B 10 LW 39/00 R

DRsp Nr. 2002/2938

Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von Flächenstillegungen

1. Es richtet sich nach der Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung, ob die Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von Flächenstillegungen geendet hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FELEG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer hat.

Die 1941 geborene Klägerin war von 1985 bis 1991 Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft und anschließend bei der Agrarbetrieb F eG beschäftigt; zunächst als Tierpflegerin in der - Anfang 1995 eingestellten - Schweineproduktion, ab März 1995 dann als Tankwartin. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Kündigung der Arbeitgeberin zum 31. Dezember 1995. Die Arbeitgeberin hatte in den Jahren 1993 bis 1996 zwischen 102,82 ha und 148,13 ha ihrer landwirtschaftlichen Gesamtnutzfläche von mehr als 900 ha stillgelegt. Die Zahl der Beschäftigten sank in diesen Jahren von 50 (1993) über 43 (1994) und 37 (1995) auf 29 (1996).