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Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) nach § 13 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Die 1957 geborene Klägerin ist aufgrund des § 1 Abs 3 ALG als Ehefrau eines Landwirtes bei der Beklagten versicherungspflichtig. Den Antrag vom Oktober 1997 auf Rente wegen EU lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 17. Februar 1998; Widerspruchsbescheid vom 23. April 1998), weil die Klägerin vollschichtig noch körperlich leichte Arbeiten verrichten könne.
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