LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 21.08.2012
3 Sa 234/12
Normen:
GewO § 109;
Fundstellen:
DStR 2012, 12
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2013/11

Endbeurteilung in Arbeitszeugnis

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 234/12

DRsp Nr. 2012/22827

Endbeurteilung in Arbeitszeugnis

Aus dem Verbot der Zeugnisklarheit folgt zwar, dass das Zeugnis nicht in sich widersprüchlich sein darf. Ein Anspruch auf eine bestimmte Endnote ergibt sich daraus aber nur, wenn die Einzelbeurteilungen bzw. der sonstige Zeugnisinhalt zwingend den Schluss auf die vom Arbeitnehmer verlangte bessere Endbeurteilung zulassen (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - NZA 2004, 843).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10. April 2012 - 8 Ca 2013/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.